Öffentliche Bekanntmachung Projektvereinbarung „Ersatzwasserversorgungssystem Hochbehälter Ahrtal-Süd“
Nachfolgend abgedruckte öffentliche Bekanntmachung erfolgt am 18.06.2025 im Amtsblatt des Wasserversorgungs-Zweckverbandes „Maifeld-Eifel“.
Das Amtsblatt kann kostenfrei unter folgender Bezugsquelle angefordert werden: WVZ „Maifeld-Eifel“, Eichenstraße 12, 56727 Mayen, Frau Mannebach, Telefon 02651/8097-0 oder info@wvz-me.de.
NACHRICHTLICH erfolgt ein Abdruck des Veröffentlichungstextes:
Projektvereinbarung
„Ersatzwasserversorgungssystem Hochbehälter Ahrtal-Süd“
Zwischen
der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler,
vertreten durch den Ersten Beigeordneten Peter Diewald
und
der Stadt Sinzig,
vertreten durch den Bürgermeister Andreas Geron
und
dem Wasserversorgungs-Zweckverband „Maifeld-Eifel“
vertreten durch den Verbandsvorsteher Dr. Alexander Saftig
-nachfolgend jeweils Vertragspartner genannt-
wird diese Projektvereinbarung über die gemeinsame Sicherstellung einer Ersatzwasserversorgung für die Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig und für den Wasserversorgungs-Zweckverband „Maifeld-Eifel“, zur Optimierung der Versorgungssicherheit, insbesondere in Krisen- und Katastrophenfällen, im Zuge interkommunaler Zusammenarbeit als Zweckvereinbarung nach §§ 12 und 13 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), geschlossen.
Präambel
Die Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig und der Wasserversorgungs-Zweckverband „Maifeld-Eifel“ beabsichtigen im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit zur Optimierung der Versorgungssicherheit eine gemeinsame Ersatzwasserversorgung aufzubauen und zu betreiben, um sich insbesondere in Krisen- und Katastrophenfällen gegenseitig mit Trinkwasser auszuhelfen. Die gegenseitige Belieferung mit Trinkwasser soll dabei über einen gemeinsamen Hochbehälter erfolgen.
Die Ersatzwasserversorgung dient der Aufhärtung der Wasserversorgungssysteme der beteiligten Vertragspartner, um Wassermangelsituationen aufgrund der Auswirkungen des Klimawandels oder anderer Krisensituationen besser begegnen zu können. Sie entspricht somit auch dem „Pakt für eine Resiliente Wasserversorgung“ des Landes Rheinland-Pfalz, der im August 2023 gestartet wurde, sowie der „Wasserstrategie 2050“ der Bundesregierung.
Zur Regelung der hiermit einhergehenden Zuständigkeiten wird folgende Projektvereinbarung, die die bereits zwischen den Städten Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig am 15.03.2023 abgeschlossene Projektvereinbarung ersetzt, geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Regelungen der Projektvereinbarung betreffen folgende bauliche Anlagen:
a. ein gemeinsam genutzter Hochbehälter, der auf dem Gebiet der Stadt Sinzig (Stadtteil Löhndorf) errichtet wird, einschließlich seiner technischen Einrichtungen und der zugehörigen Fernwirktechnik,
b. die durch die jeweiligen Projektpartner zu errichtenden Anschlussleitungen, einschließlich der zugehörigen Anlagen, zum Beispiel Druckerhöhungs- und Druckminderanlagen, Pumpstationen und Energierückgewinnungsanlagen.
(2) Der Umfang der vertraglichen Aufgaben wird auf die Planung, den Bau, den Betrieb, die Instandhaltung und etwaige Nachrüstungen einschließlich der damit verbundenen Planungskosten der zu Absatz 1 genannten baulichen Anlagen beschränkt.
§ 2 Kompetenzen und Verantwortung
(1) Die Vertragspartner arbeiten gleichberechtigt und partnerschaftlich zusammen.
(2) Beauftragte Beteiligte in Sinne des § 13 Abs. 1 und 2 KomZG ist die Stadt Sinzig. Die Stadt Sinzig wird Eigentümerin des Hochbehälters.
(3) Die Projektleitung obliegt der Stadt Sinzig als beauftragte Beteiligte. Die Projektleitung umfasst insbesondere die Beauftragung der Planung, die Ausschreibung der Maßnahmen und die Erteilung der Bauaufträge für den Hochbehälter.
(4) Die einzelnen Projektschritte der in Absatz 3 Satz 2 genannten Aufgaben und späterer größerer Instandhaltungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.
(5) Die Beantragung von Fördermitteln ist von den jeweiligen Vertragspartnern in Abstimmung vorzunehmen. Bei allen Maßnahmen sind die Auflagen und Bestimmungen der Fördermittelbescheide zu beachten und einzuhalten.
(6) Der Betrieb und die Instandhaltung des Hochbehälters obliegen dem Eigentümer. Wasserlieferungen erfolgen jeweils nach Können und Vermögen. Alles Weitere wird in einer separaten Vereinbarung geregelt, zum Beispiel Regelungen zu den Messeinrichtungen und zur Beschaffenheit des Wassers.
§ 3 Kostenverteilung
(1) Die Kosten für die Planung, den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung des Hochbehälters werden jeweils zu gleichen Teilen von den Vertragspartnern getragen.
(2) Die Wasserlieferkosten werden in jeweiligen Vereinbarungen geregelt.
(3) Die Abrechnung der Kosten gemäß Absatz 1 und 2 erfolgt durch die in § 2 Absatz 2 genannte beauftragte Beteiligte.
(4) Die Kosten für die Anschlussleitungen, einschließlich etwaiger Aufbereitungsanlagen, zum Beispiel Desinfektionsanlagen, in den jeweiligen Ausläufen des Hochbehälters, werden vom jeweiligen Vertragspartner vollständig selber getragen.
§ 4 Haftung
Für Schäden, die den Projektbeteiligten entstehen, die durch Personal einer Projektpartei verschuldet worden sind, haftet die jeweilige Projektbeteiligte; die jeweils andere Gebietskörperschaft ist von Haftungsansprüchen freigestellt. Dies gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz.
§ 5 Informationspflichten
Die Projektparteien sind verpflichtet, sich unverzüglich gegenseitig über alle Umstände zu unterrichten, die geeignet sein können, die Aufgabenerfüllung zu beeinflussen. Die Eigentümerin hat die Vertragspartner jährlich zum 30.06. in analoger Anwendung des § 21 EigAnVO zu unterrichten.
§ 6 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Projektvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Abschluss der Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar werden sollten, bleibt davon die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die seitens der Vertragspartner mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt worden sind.
Sofern in der Vereinbarung versehentlich die Regelung vereinbarungsbedürftiger Punkte unterblieben ist, verpflichten sich die Projektbeteiligten, eine einvernehmliche Regelung im Sinne der Vereinbarung anzustreben.
§ 7 Genehmigungserfordernis, Bekanntmachung, Inkrafttreten
(1) Der Abschluss, die Änderung und die Erweiterung dieser Projektvereinbarung bedarf nach
§ 12 Abs. 2 KomZG der Genehmigung der untersten gemeinsamen Aufsichtsbehörde.
(2) Nach Genehmigung der Projektvereinbarung durch die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde ist diese nach Maßgabe des § 12 Abs. 5 KomZG in den Bekanntmachungsorganen der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften öffentlich bekannt zu machen.
(3) Diese Projektvereinbarung ist vierfach ausgefertigt, je ein Exemplar erhalten die Vertragsparteien sowie die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde.
§ 8 Aufhebung, Kündigung der Zweckvereinbarung
(1) Einzelne Vertragspartner können nur mit Zustimmung der anderen Projektbeteiligten die Projektvereinbarung kündigen. Eine entsprechende Kündigung des Vertragspartners muss spätestens drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam werden soll, an die anderen Vertragspartner erfolgen. Davon unberührt bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.
(2) Im Falle der Kündigung oder Aufhebung gehen das Vermögen und die Verbindlichkeiten bezüglich des Anlagevermögens auf den jeweiligen Vertragspartner, der das Anlagevermögen geschaffen hat, über. Im Übrigen hat der kündigende Vertragspartner etwaige Nachteile auszugleichen, die jeweils dem anderen Vertragspartner durch die Kündigung entstehen, insbesondere für den in größerem Umfang durchgeführten Ausbau von gemeinsamen Anlagenteilen; dies gilt auch für die Kosten des Betriebs und der Unterhaltung dieser Anlagenteile. Dieser Nachteilsausgleich gilt auch im Falle einer Aufhebung dieser Zweckvereinbarung.
(3) Die unterste gemeinsame Aufsichtsbehörde kann die notwendigen Bestimmungen treffen, sofern bei einer Aufhebung oder Kündigung der Projektvereinbarung ergänzende Regelungen erforderlich sind und sich die Beteiligten nicht einigen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die Projektbeteiligten wirksam und ersetzt die Projektvereinbarung der Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig vom 15.03.2023.
Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler Stadt Sinzig Wasserversorgungs-
Zweckverband „Maifeld-Eifel“
Bad Neuenahr-Ahrweiler, Sinzig, Mayen,
den 11.12.2024 den 11.12.2024 den 11.12.2024
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Peter Diewald Andreas Geron Dr. Alexander Saftig
Erster Beigeordneter Bürgermeister Verbandsvorsteher
Die vorstehende Zweckvereinbarung über gemeinsame Sicherstellung einer einer Ersatzwasserversorgung für die Städte Bad Neuenahr-Ahrweiler und Sinzig und für den Wasserversorgungs-Zweckverband „Maifeld-Eifel“, zur Optimierung der Versorgungssicherheit, insbesondere in Krisen- und Katastrophenfällen, wird hiermit gem. § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) genehmigt.
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Az.: 1103-0002#2024/0010-0382 Ref_21
Trier, den 09.05.2025
Im Auftrag
Robert Moldenhauer